Jeder Autofahrer kennt ihn oder hat zumindest schon einmal davon gehört. Der Bußgeldkatalog regelt alle im Straßenverkehr möglichen Verstöße und deren Konsequenzen, wenn man dabei erwischt wird. Neben allgemein bekannten Vergehen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen sind dort auch beispielsweise Verstöße gegen Wende- oder Halteregeln sowie gegen die Vorgaben zum Tiertransport aufgeführt.
Ein besonderer Fall ist ein Unfall, der durch verkehrswidriges Verhalten verursacht wurde.
Auto-Unfall? Nicht wegfahren!
Haben Sie einen Unfall verursacht, sei es durch Unaufmerksamkeit, Fehleinschätzungen oder gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr, ist es wichtig, dass Sie am Unfallort bleiben, bis die Polizei kommt oder Sie die Angelegenheit mit dem Unfallgegner geklärt haben. Andernfalls ist es Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – oder kurz: Fahrerflucht – und es drohen empfindliche Strafen, bei Personenschaden oder hohem Sachschaden auch Freiheitsentzug.
Auch bei kleineren Unfällen mit geringen Sachschäden wie Kratzer oder Beulen muss dieser gemeldet werden. Wer einfach weiterfährt, begeht auch hier Fahrerflucht und damit eine Straftat. Außerdem werden drei Punkte auf ihrem Konto in Flensburg gut geschrieben.
Wenn es passiert ist…
Jede Unfallstelle muss gesichert bzw. bei Bagatellschäden die Fahrbahn geräumt werden. Tun Sie das nicht, müssen Sie mit einem Bußgeld von 30 Euro rechnen. Entsteht dadurch ein Sachschaden, erhöht sich der Betrag auf 35 Euro.
Wenn die Unfallspuren beseitigt wurden, bevor die Polizei den Unfall aufnehmen konnte, wird dies mit 30 Euro geahndet.
Unfall mit Personenschaden
Wenn bei einem Unfall, den Sie z. B. durch mangelnde Umsicht verursacht haben, Menschen getötet oder verletzt wurden, ist das immer eine Straftat.
Viele Unfälle werden durch Unaufmerksamkeit beim Abbiegen oder Wenden verursacht, oder wenn der Fahrer durch sein Smartphone abgelenkt war. Auch das Fahren unter Alkoholeinfluss und Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen, bei denen Menschen zu Schaden kommen.
Je nach Sachlage kann der Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung angeklagt werden. Das Gericht wird dies in jedem Einzelfall prüfen und kann dann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.
Helfen ist Pflicht
Wer an einem Unfall beteiligt ist oder als Zeuge hinzukommt, muss helfen, wenn es verletzte Personen gibt und zwar sofort. Je nach Situation kann es erforderlich sein, ein Warndreieck aufzustellen und in jedem Fall, die Feuerwehr anzurufen. Aber auch die medizinische Erste Hilfe ist Bürgerpflicht. Wer dies nicht tut, begeht unterlassene Hilfeleistung, denn er gefährdet damit das Leben und die Gesundheit der geschädigten Personen. Auch das ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr bestraft werden. Auch hier werden drei Punkte in Flensburg fällig.
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